Information
Gesetzliche Informationen zu Kaufnebenkosten, Provisionshöhen und Rücktrittsrechten gemäß österreichischem Immobilienrecht – Fassung ÖVI 08/2026.
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
§ 6 (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur in gesetzlich definierten Fällen zulässig (§ 15 Abs. 1 Z 1–4 und Abs. 2 Z 1–3 MaklerG). Anm.: Eine solche Vereinbarung ist bei Verbraucher-Maklerverträgen schriftlich zu treffen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer vor Abgabe der Vertragserklärung einen max. zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Diese Vorlagepflicht trifft bei Kauf auch den beauftragten Makler. Verstöße können mit Verwaltungsstrafen bis EUR 1.450,– geahndet werden.
30 % Steuer auf den Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis).
4,2 % vom Veräußerungserlös (bzw. 18 % bei Umwidmung seit 01.01.1988). Über Antrag ist Besteuerung des tatsächlichen Gewinns mit 30 % möglich.
Hauptwohnsitzbefreiung: Mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bis zur Veräußerung, oder 5 Jahre Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung.
Selbst erstellte Gebäude: Keine Nutzung zur Einkunftserzielung aus V&V in den letzten 10 Jahren.
Bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf der 14-tägigen Frist mit der Erfüllung beginnt (§ 10 FAGG), und ist die Dienstleistung vollständig erbracht, verliert er sein Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 1 FAGG). Im Falle eines Rücktritts nach Beginn der Leistungserbringung hat der Verbraucher einen anteiligen Betrag für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG).
Binnen einer Woche ab erstmaliger Besichtigung, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung am Tag der Besichtigung abgegeben hat und die Immobilie dem dringenden Wohnbedürfnis dienen soll. Fristbeginn: Erhalt der Zweitschrift inkl. Rücktrittsbelehrung.
Binnen 14 Tagen, wenn der Vertrag nicht in Geschäftsräumen des Unternehmers und nicht auf Initiative des Verbrauchers zustande kam (subsidiär zu FAGG).
Binnen einer Woche ab Erkennbarkeit, wenn maßgebliche Umstände (Drittmitwirkung, Steuervorteile, Förderung, Kredit) nicht oder erheblich geringer eingetreten sind.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an:
VIVATO GmbH
Florianigasse 24, 1080 Wien
Hofgasse 7, 4020 Linz
office@vivato.at
Hiermit widerrufe(n) ich / wir den von mir / uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (Immobilienvermittlung):
Bestellt / erhalten am: ___________________________
Name(n) des/der Verbraucher(s): ___________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ___________________________
Datum: _______________ Unterschrift: ___________________________
ÖVI-Form Nr. 13K / 08 / 2026
Ab 01.07.2023 gilt das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen: Wurde der Makler zunächst vom Vermieter oder einem von diesem Berechtigten beauftragt, kann er nur mit diesem eine Provision vereinbaren – nicht mit dem Wohnungssuchenden. Der Makler erklärt in diesem Fall gem. § 17 MaklerG, ausschließlich für den Vermieter tätig zu sein.
Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden ist nur wirksam, wenn dieser den Makler als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt. Diese Vereinbarung ist jedoch unwirksam, wenn:
Vermieterseite: max. 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20 % USt.
Mieterseite (nur bei Suchauftrag): max. 2 Bruttomonatsmieten zzgl. 20 % USt.
Unter dem MRG: bei Befristungen von unter 3 Jahren max. 1 Bruttomonatsmiete.
Bei einer Miet-/Pachtdauer bis 3 Jahre: max. 3 Bruttomonatsmieten zzgl. USt.
Bei einer Miet-/Pachtdauer von mehr als 3 Jahren: max. 3 Bruttomonatsmieten zzgl. USt.
Bis zu 3 % des auf die Pachtdauer (max. 3 Jahre) entfallenden Pachtzinses zzgl. USt., mindestens jedoch 3 Bruttomonatspachtzinse zzgl. USt.
(1) Wenn ein Vermieter oder ein von diesem dazu Berechtigter im eigenen Namen als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Immobilienmakler nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren.
(2) Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt hat.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Der Anspruch entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 MaklerG).
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter vor Abgabe der Vertragserklärung einen max. zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Die Pflichtangaben in Inseraten entsprechen dem unter Kauf beschriebenen Schema (EEB + Gesamtenergieeffizienzklasse für neue Ausweise, HWB + fGEE für ältere Ausweise).
Die unter Kauf/Verkauf angeführten Rücktrittsrechte gem. § 11 FAGG, § 3 KSchG und § 3a KSchG gelten sinngemäß auch für Miet-/Pachtvermittlungsverträge. Bitte beachten Sie die Ausführungen im Reiter Kauf · Verkauf · Baurecht.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an:
VIVATO GmbH
Florianigasse 24, 1080 Wien
Hofgasse 7, 4020 Linz
office@vivato.at
Hiermit widerrufe(n) ich / wir den von mir / uns abgeschlossenen Vermittlungsvertrag (Miet-/Pachtvermittlung):
Bestellt / erhalten am: ___________________________
Name(n) des/der Verbraucher(s): ___________________________
Anschrift: ___________________________
Datum: _______________ Unterschrift: ___________________________
ÖVI-Form Nr. 13M / 08 / 2026